Alles Wichtige rund um den Energieausweis:

Der Energieausweis informiert über den energetischen Zustand einer Immobilie. Beim Verkauf oder Vermietung einer Immobilie muss er verbindlich spätestens bei der Besichtigung vorliegen. In ihm enthalten sind Angaben zum Verbrauch bzw. dem Energiebedarf , zur Art der Anlagentechnik – also zum Beispiel ob mit Gas, Öl oder Pellets geheizt wird und er gibt Empfehlungen für eine energetische Sanierung des Gebäudes. Ein Energieausweis ist in der Regel zehn Jahre gültig. Die Vorlage eines gültigen Energieausweises ist verpflichtend beim Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung, bei der Vermietung, Verpachtung oder auch dem Leasing einer Immobilie sowie der Begründung oder Übertragung eines Erbbaurechtes an einem bebauten Grundstück. Für die Aushändigung des Energieausweises sind die Eigentümer und auch Immobilienmakler verantwortlich. Der Energieausweis verliert seine Gültigkeit, wenn eine Modernisierung oder Sanierung stattgefunden hat.

Es gibt zwei Arten eines Energieausweises, bei denen entweder der Verbrauch oder der errechnete Energiebedarf angegeben werden. Je nachdem wie alt eine Immobilie ist, müssen Sie einen Bedarfsausweis erstellen lassen oder einen – in der Regel etwas preiswerteren Verbrauchsausweis. Der Bedarfsausweis gibt den berechneten Energiebedarf des Gebäudes an, beim Verbrauchsausweis fließt auch das individuelle Heizungsverhalten des Eigentümers mit in die Berechnung ein. Das sind die Unterschiede:

Bedarfsausweis:

Er ist vorgeschrieben bei allen Neubauten oder Bestandsgebäuden, die vor 1977 errichtet wurden, oder wenn ein Gebäude energetisch saniert bzw. modernisiert wurde. Zur Erstellung eines Bedarfsausweises benötigen Sie viele Angeben zu ihrer Immobilie, zum Beispiel zum Grundriss, den verwendeten Baumaterialien, Größe und K-Wert der Fenster, evtl. Dämmmaßnahmen und natürlich zur Heizungsanlage.

Verbrauchsausweis:

Wird auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs ermittelt. Für die Erstellung eines Verbrauchsausweises benötigen Sie die Heizkostenabrechnungen und ggf. Warmwasser- und Stromkosten für drei aufeinanderfolgende Jahre, wobei das Ende des letzten Abrechnungszeitraums nicht länger als 18 Monate vor dem Zeitpunkt der Erstellung des Energieausweises liegen darf.

Für Nichtwohngebäude gibt es künftig nur noch den Bedarfsausweis, dazu eigene Effizienzklassen von A bis G und Treibhausgas-Angaben. Der Ausweis wird vom Papierdokument zum Datensatz.

Die Ausstellung eines Verbrauchsausweises für Wohngebäude erfordert zukünftig lückenlose Verbrauchsdaten für mindestens 24 aufeinanderfolgende Monate.

Bestehende Energieausweise behalten aber innerhalb ihrer Geltungsdauer (10 Jahre) grundsätzlich ihre Gültigkeit. Sobald jedoch energetisch relevante bauliche Veränderungen vorgenommen werden, ist bei Bedarf – etwa bei Verkauf oder Vermietung – ein neuer Energieausweis erforderlich.

Änderungen an der Gebäudehülle (mehr als 10 % der Gesamtfläche), eine Gebäudeerweiterung bzw. der Ausbau von Gebäudeteilen (mehr als 50 m²) führen weiterhin zu höheren energetischen Anforderungen bzw. Nachweispflichten. Ein informatorisches Beratungsgespräch mit einer Person, die Energieausweise ausstellen darf (z. B. Energieberater/in, Architekt/in), bleibt vor solchen baulichen Veränderungen verpflichtend, wenn es unentgeltlich angeboten wird.

Die oberste Geschossdecke bzw. das Dach sowie Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen müssen weiterhin gedämmt werden. Bei selbst genutzten 1- und 2-Familienhäusern gelten diese Nachrüstungspflichten weiterhin erst nach einem Verkauf und zwar innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang.

Der Eigentumsübergang ist weiterhin der zuständigen Bezirksschornsteinfeger/in schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Verstöße gegen Nachweis-, Melde- und sonstige Pflichten können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden.

Die Länderöffnungsklausel bleibt bestehen: Einzelne Bundesländer können eigene, weitergehende Anforderungen festlegen (z. B. eigene EE-Quoten oder Altersgrenzen für Heizkessel). Es lohnt sich, die jeweils aktuellen landesrechtlichen Regelungen zu prüfen. Die bayerische Regierung hat sich bisher nicht dazu geäußert, ob sie plant, die Öffnungsklausel zu nutzen.