Alles Wichtige rund um den Energieausweis:

In § 80 Abs. 1 des GEG ist geregelt für welche Gebäude und bei welchen Rechtsgeschäften (z.B. Vermietung, Verpachtung, Verkauf) ein Energieausweis erstellt bzw. vorhanden sein muss.

Der Energieausweis informiert über den energetischen Zustand einer Immobilie. Beim Verkauf oder Vermietung einer Immobilie muss er verbindlich spätestens bei der Besichtigung vorliegen. In ihm enthalten sind Angaben zum Verbrauch bzw. dem Energiebedarf , zur Art der Anlagentechnik – also zum Beispiel ob mit Gas, Öl oder Pellets geheizt wird und er gibt Empfehlungen für eine energetische Sanierung des Gebäudes. Ein Energieausweis ist in der Regel zehn Jahre gültig. Die Vorlage eines gültigen Energieausweises ist verpflichtend beim Verkauf eines Hauses oder einer Wohnung, bei der Vermietung, Verpachtung oder auch dem Leasing einer Immobilie sowie der Begründung oder Übertragung eines Erbbaurechtes an einem bebauten Grundstück. Für die Aushändigung des Energieausweises sind die Eigentümer und auch Immobilienmakler verantwortlich. Der Energieausweis verliert seine Gültigkeit, wenn eine Modernisierung oder Sanierung stattgefunden hat.

Es gibt zwei Arten eines Energieausweises, bei denen entweder der Verbrauch oder der errechnete Energiebedarf angegeben werden. Je nachdem wie alt eine Immobilie ist, müssen Sie einen Bedarfsausweis erstellen lassen oder einen – in der Regel etwas preiswerteren Verbrauchsausweis. Der Bedarfsausweis gibt den berechneten Energiebedarf des Gebäudes an, beim Verbrauchsausweis fließt auch das individuelle Heizungsverhalten des Eigentümers mit in die Berechnung ein. Das sind die Unterschiede:

Bedarfsausweis:

Er ist vorgeschrieben bei allen Neubauten oder Bestandsgebäuden, die vor 1977 errichtet wurden, oder wenn ein Gebäude energetisch saniert bzw. modernisiert wurde. Zur Erstellung eines Bedarfsausweises benötigen Sie viele Angeben zu ihrer Immobilie, zum Beispiel zum Grundriss, den verwendeten Baumaterialien, Größe und K-Wert der Fenster, evtl. Dämmmaßnahmen und natürlich zur Heizungsanlage.

Verbrauchsausweis:

Wird auf Basis des tatsächlichen Verbrauchs ermittelt. Für die Erstellung eines Verbrauchsausweises benötigen Sie die Heizkostenabrechnungen und ggf. Warmwasser- und Stromkosten für drei aufeinanderfolgende Jahre, wobei das Ende des letzten Abrechnungszeitraums nicht länger als 18 Monate vor dem Zeitpunkt der Erstellung des Energieausweises liegen darf.