GEG:

Das GEG trat erstmals 2020 in Kraft und führte die bis dahin gültigen Rechtsgrundlagen der Energieeinsparverordnung (ENEV), Energieeinspargesetz und erneuerbare Energien-Wärmegesetz in einem Gesetz zusammen. 2024 wurde das GEG grundlegend überarbeitet. Es setzt Vorgaben der EU zur Energieeffizienz bei Gebäuden in nationales Recht um.

Das GEG gliedert sich in neun Abschnitte. Neben Allgemeinen Bestimmungen im ersten Teil sind dies:

  • Anforderungen an Neubauten
  • Bestimmungen zu Bestandgebäuden
  • Bestimmungen zu Anlagentechnik für Heizung, Warmwasseraufbereitung und Lüftungssysteme
  • Regelungen zum Energieausweis.
  • Bestimmungen zur finanziellen Förderung beim Einsatz erneuerbarer Energien.

Heizungsanlagen in Neubauten müssen Wärme aus mindestens 65 % erneuerbaren Energien erzeugen

  • Es besteht keine sofortige Austauschpflicht für Heizungen im Bestandsgebäude.
  • Die Heizungen sollen wie bisher nach 30 Jahren ausgetauscht werden.
  • Bestehende und funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden
  • Defekte Heizungen können repariert werden
  • Heizungsaustausch nach dem 1. Juli 2026/2028 , max. 5 Jahre wenn übergangsweise eine alte Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere eingebaut werden.
  • ab dem 1. Januar 2029 mind. 15 % erneuerbare Energien
  • ab dem 1. Januar 2035 mind. 30%
  • ab dem 1. Januar 2040 mind. 60 %
  • Gemeinschaften von Wohnungseigentümern sind verpflichtet, bis 31. Dezember 2024 beim Bezirksschornsteinfeger Informationen für eine Entscheidung über die zukünftige Wärmeversorgung (z.B. Planung einer Zentralisierung) zu verlangen.
  • Wird die Wärmeversorgung tlw. oder vollständig auf eine zentrale Heizung umgestellt, bleiben weitere 8 Jahre Zeit.

Deadline für alle fossilen Energieträger ist 2044!